MV MARKETING

AGB

1. Die MV Marketing GmbH vermarktet Werbesendungen von privaten Rundfunkveranstaltern auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Geltung von den werbungtreibenden Auftraggebern mit Erteilung des Auftrages anerkannt wird.

2. Die MV Marketing GmbH verpflichtet sich, die Werbesendungen von den von ihr vermarkteten Rundfunkveranstaltern unter den gleichen technischen Bedingungen ausstrahlen zu lassen, unter denen diese ihr jeweiliges Programm ausstrahlen. Dabei gewährleistet die MV Marketing GmbH die ordnungsgemäße Ausführung jedes Auftrages.

3. Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die MV Marketing GmbH verbindlich. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

4. Die MV Marketing GmbH behält sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene Aufträge wegen ihrer Herkunft, ihres Inhaltes, der Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität abzulehnen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Hieraus können gegenüber der MV Marketing GmbH keine Ansprüche geltend gemacht werden.

5. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Stunde oder in bestimmter Reihenfolge kann jedoch nicht gegeben werden. Darüber hinausgehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Wünsche nach Konkurrenzausschluss werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ohne Anerkennung eines rechtsverbindlichen Anspruchs.

6. Fällt eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störungen oder wegen höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich hierbei um eine unerhebliche Verschiebung. Bei einem teilweisen Ausfall eines oder mehrerer Sender wird das Entgelt anteilig berechnet.

Bei einer Schlecht- bzw. Minderleistung der MV Marketing GmbH beschränken sich für den Fall, dass die MV Marketing GmbH dies nicht zu vertreten hat, die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach dessen Wahl auf Ersatzleistung zu einem vergleichbaren Termin oder Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Eine Minderleistung liegt z. B. vor, wenn mehr als 10 % der technischen Reichweite, die für die IVW-Prüfung dokumentiert wurde, nicht erreicht wurde oder eine Ausstrahlung in verminderter Qualität erfolgte. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers verjähren nach 12 Monaten.


7. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen. Jedoch haften wir bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung, einer gesondert übernommenen Garantie oder anderen Tatbeständen aus denen wir zwingend haften. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht, es sei denn, eine Garantie wurde von uns ausdrücklich übernommen.

8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die Werbesendung spätestens bis zu dem in der Preisliste bestimmten oder besonders vereinbarten Termin zu liefern.

9. Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte, Sendebänder oder digitale Übertragungen verspätet oder qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenem Text liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung beim Auftraggeber.

10. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an der Werbesendung abgelöst hat. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt die MV Marketing GmbH und die vermarkteten Rundfunkveranstalter von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik mitzuteilen. Wird die MV Marketing GmbH oder der vermarktete Rundfunkveranstalter dennoch wegen des Inhalts von Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, haftet der Auftraggeber für jeglichen der MV Marketing GmbH oder dem Rundfunkveranstalter daraus entstehenden Schaden.

11. Aufträge werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb eines Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Berechnung der Einschaltpreise erfolgt auf der Basis der tatsächlichen ausgestrahlten Spotlänge, mindestens aber auf der Basis der gebuchten Spotlänge.

12. Rechnungen für Werbesendungen werden als Sammelrechnungen pro Monat nach der ersten Ausstrahlung für den gesamten Kalendermonat erstellt. Die Rechnungen der MV Marketing GmbH gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat. Die MV Marketing GmbH ist verpflichtet, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Rechnungen werden fällig netto, ohne Abzug, 14 Tage nach Rechnungslegung. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungslegung, eingehend bei der MV Marketing GmbH oder Bankeinzug, werden 2 % Skonto gewährt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Rechnungslegung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug behält sich die MV Marketing GmbH vor, die weitere Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet. Für den daraus evtl. entstehenden Schaden bei der MV Marketing GmbH kann der Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wechsel werden nur erfüllungshalber akzeptiert. Die MV Marketing GmbH kann ohne Angabe eines Grundes Vorkasse des Auftraggebers verlangen. Sofern die verlangten Vorauszahlungen (als Vorauszahlungen gelten keine Einzugsermächtigungen) bei der MV Marketing GmbH fünf Tage vor der vereinbarten Sendezeit noch nicht eingegangen sind, ist die MV Marketing GmbH berechtigt, die Ausstrahlung zurückzuhalten oder vom Auftrag ohne Setzen einer Nachfrist zurückzutreten. Hieraus können gegenüber der MV Marketing GmbH keine Ansprüche geltend gemacht werden.

13. Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot bei der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und der MV Marketing GmbH alle erkennbaren Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ausstrahlung als genehmigt.

14. Tarifänderungen werden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber bekanntgegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifänderung vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch der MV Marketing GmbH gegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich mitzuteilen.

15. Auf die jeweils gültigen Preise werden Nachlässe laut Rabattstaffel bei Rechnungslegung gemäß des vereinbarten Auftragsvolumens gewährt. Spätestens am Ende des Kalenderjahres werden gewährte Nachlässe laut effektiv erreichter Rabattstaffel überprüft und nachvergütet bzw. nachberechnet. Konzernrabatte werden gewährt, sofern eine entsprechende Organschaft glaubhaft nachgewiesen wird. Verbundwerbung wird nach besonderer Vereinbarung mit der MV Marketing GmbH durchgeführt.

16. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten – sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten oder eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können – eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % auf die Nettoauftragssumme des Auftraggebers.

17. Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge angenommen. In einzelnen Fällen kann der Auftraggeber mit Zustimmung der MV Marketing GmbH vor der ersten Ausstrahlung zurücktreten. Das Rücktrittsersuchen muss schriftlich an die MV Marketing GmbH gerichtet werden und zwei Monate vor der vorgesehenen Ausstrahlung bei der MV Marketing GmbH eingehen. Auch durch die Einhaltung dieser Frist besteht auf die Zustimmung der MV Marketing GmbH kein Anspruch.

18. Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Spots endet für die MV Marketing GmbH mit der Umspielung. Die Tonträger werden nach der Umspielung dem Auftraggeber wieder zugestellt. Die Haftung für Beschädigung oder Untergang fremden Eigentums ist insoweit auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

19. Erfüllungsort und, falls der Auftraggeber Vollkaufmann ist, auch Gerichtsstand, ist Schwerin.

20. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im übrigen davon unberührt.

MV Marketing GmbH
Funkhaus Plate, 19086 Plate
Telefon: 0 38 61/55 00-0 – Telefax: 0 38 61/55 00 56
e-Mail: werbung@mvmarketing.de



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